Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Flashlight-showtec (nachfolgend FLS) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von FLS zum Gegenstand haben.
2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot, Vertrag
Angebote von FLS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot von FLS hin einen Auftrag erteilt und FLS diesen Auftrag schriftlich bestätigt.
Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware von FLS ersetzt werden.
Der Vertrag kann zu folgenden Konditionen bei FLS gekündigt werden. Ohne eine solche schriftliche Kündigung oder eine verspätete Kündigung tritt das Mietverhältnis laut Mietvertrag in
Kraft und wird voll berechnet. Diese Regelung (§ 2) wird auch bei allen anderen Verträgen mit der Firma Flashlight showtec geltend gemacht.
1. 50% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme werden generell bei Absage fällig.
2. 75% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme werden bei einer Absage ab dem 8. Tag vor Abholung bzw. Aufbau fällig.
3. 100% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme werden bei einer Absage ab dem 3. Tag vor Abholung bzw. Aufbau fällig.
§ 3 Mietzeit
Mietzeit ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager bei FLS (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde,
FLS oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von FLS als vereinbart.
2. Ist in Verträgen bezüglich zusätzlicher Dienstleistungen wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes
Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1. Transportleistung schuldet FLS nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist FLS berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.
2. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände. Übergabe ist für den Fall, dass FLS den Transport selbst oder durch
Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager
von FLS vor Verladung.
§ 6 Personalleistung
Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist FLS im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Auch diesbezüglich ist FLS berechtigt, Leistungen
Dritter für sich in Anspruch zu nehmen. Wurde bezüglich Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten die aktuellen Personalpreise von FLS als vereinbart, die sich aus der
aktuellen Vergütungsliste für Personal von FLS ergeben. Fehlt eine solche Liste, gelten die üblichen, aus Vergleichsangeboten von FLS ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.
2. Zahlungen sind im Voraus zu erbringen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungszugang an FLS zu zahlen.
3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist FLS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Fernerhin ist FLS in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist FLS berechtigt,
nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder rückzuholen.
4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit
sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.
§ 8 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit FLS unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich
ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei.
Die Anzeige bedarf der Schriftform.
2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen.
Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. FLS kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung
eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der
Gebrauchs und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist FLS berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu
bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist FLS berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden
abhängig zu machen.
3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von FLS erfolglos geblieben sind, oder FLS die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern,
den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen
Mangel FLS fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war
(zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht von FLS aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des
Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet
worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang
mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch FLS erfolgt, hat der Mieter FLS zuvor auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. FLS haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatzpflicht von FLS
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch FLS, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten
beruhen. Darüber hinaus ist FLS zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens FLS, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht
wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet FLS auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein v
erschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten FLS wiederum mit seinen Vertragspartnern
(Künstler, Sportler, Zuschauer´, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen FLS erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, FLS von solchen Schadenersatzansprüchen
freizustellen, sofern ein Dritter FLS in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte. 3. Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer
Haftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an FLS zu zahlen hat.
§ 10 Pflichten und Haftung des Kunden
1. Die von FLS vermieteten Gegenstände und Anlagenteile sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal
bedient werden.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von FLS angemietet,
hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten
fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, FLS über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
5. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten,
sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
6. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und
solange vertragsgemäß Personal von FLS vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
§ 11 Veranstaltungen
Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für die Veranstaltung. FLS ist zu keiner Zeit für den Inhalt und die Form der Veranstaltung verantwortlich oder haftbar zu machen. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen,
dass die für den Betrieb bzw. die Aufstellung der Geräte benötigten Voraussetzungen und Genehmigungen erfüllt und beantragt werden. Anfallenden Gebühren und Kosten sind ebenfalls vom Veranstalter zu tragen. Im Falle einer
Kündigung eines Veranstaltungsvertrages gelten die Bedingungen aus § 2. Die von FLS für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten Geräte / Gegenstände sind für den Zeitraum der Veranstaltung über den Veranstalter zu
versichern.
§ 12. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von FLS an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige
rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, FLS unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet,
die Kosten zu übernehmen, die FLS durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen FLS.
§ 13 Kündigung
1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Auf Seiten von FLS liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine
oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät. Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin
beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Kunden gilt insbesondere, wenn FLS wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der
Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Kunde diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.
§ 14 Rückgabe
1. Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager von FLS übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager von FLS mit Ablauf der
Dispositionszeit zurückzugeben.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von FLS abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. FLS behält sich die eingehende Prüfung der
Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes derzurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er FLS hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer
Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist
dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist FLS berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden
zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass FLS den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist
ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.
§ 15. Untervermietung, Weitergabe
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
§ 16 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von FLS.
3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam
vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.